Jahressteuergesetz 2009
Bundestag (am 28.11.2008) und Bundesrat (am 19.12.2008) haben das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet. Unter anderem treten damit folgende Änderungen in Kraft:
Sonderausgabenabzug für Schulgeld
Schulgeld für Privatschulen kann ab 2008 als Sonderausgabe mit 30% des Entgelts (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € jährlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist.
Keine Änderung bei Besteuerung von Firmenwagen
Fallengelassen wurde die ursprünglich geplante Neuregelung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw. Damit bleibt es beim bisherigen Recht.
Möglichkeit der Verlagerung der Buchführung ins Ausland
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Verlagerung der DV-gestützten Buchführung sowohl in EU-Staaten und bestimmte EWR-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen (§ 146 Abs. 2a und 2b AO n.F.). Insbesondere muss die Finanzverwaltung vorab ihre Zustimmung erteilen.
Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten
Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen sollen verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert und kein Verlustausgleichsvolumen für künftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden können (§ 15a Abs. 1a EStG n.F.). Die Neuregelung ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24.12.2008 geleistet werden (§ 52 Abs. 33 S. 6 EStG).
Private Veräußerungsgeschäfte mit beweglichen Wirtschaftsgütern
Bei ab dem 1.1.2009 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. Abschreibungen mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und erhöhen damit den Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
Ausländische Quellensteuer und Abgeltungsteuer
Die Anrechnung ausländischer Steuern im Rahmen der Abgeltungsteuer wird ab 2009 neu geregelt (§ 32d Abs. 5, § 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG n.F.). Die sog. Per-Country-Limitation (länderbezogene Anrechnungshöchstgrenzen) kommt im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung. Diese Berechnung der anzurechnenden Steuer soll auch für den Fall der sog. fiktiven Quellensteuer gelten. Durch die Anrechnung ausländischer Steuer kann die deutsche Steuer bis auf null Euro reduziert werden, es kann aber nicht zu einer Erstattung kommen. Die Abgeltungsteuer verfügt damit über eine eigenständige Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern.
Lohnsteuer-Abzug berufstätiger Ehepaare
Ab 2010 wird das sog. "optionale Faktorverfahren" eingeführt: Ehepaare können (spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres) zwischen der Steuerklassenkombination III/V und dem neuen Verfahren wählen, welches das Verhältnis der voraussichtlichen Einkommensteuer bei Anwendung des Splittingverfahrens im Vergleich zur Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV berücksichtigt. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden (§ 39f EStG n.F.). Der geringer Verdienende in der heutigen Steuerklasse V soll künftig mindestens in den Genuss der ihm persönlich zustehenden Steuerentlastung durch Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Berücksichtigung von Kindern kommen. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers ist bei Anwendung des Faktorverfahrens ausgeschlossen. Arbeitnehmer wären bei dem neuen Verfahren jedoch verpflichtet, gegenüber ihrem Arbeitgeber das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren, was datenschutzrechtlich bedenklich ist.
Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers von bis zu 500 € pro Arbeitnehmer zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 steuerbefreit (3 Nr. 34 EStG n.F. i.V.m. § 52 Abs. 4c EStG n.F).
Erfasst sind eigene Angebote und Programme des Arbeitgebers, aber auch Barleistungen (Zuschüsse) an die Arbeitnehmer für die Teilnahme an externen Veranstaltungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung:
Begünstigt sind nur Maßnahmen, die den Anforderungen des § 20a i.V.m. 20 Abs. 1 S. 3 SGB V genügen, d.h. den gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen entsprechen. In dem dazu herausgegebenen Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen werden insbesondere folgende Handlungsfelder genannt:
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:
- Bewegungsgewohnheiten (z.B. Reduzierung von Bewegungsmangel),
- Ernährung (z.B. Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
- Stressbewältigung und Entspannung,
- Suchtmittelkonsum (z.B. gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol).
Betriebliche Gesundheitsförderung:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen,
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
- psychosoziale Belastung, Stress,
- Suchtmittelkonsum (z.B. rauchfrei am Arbeitsplatz).
Nicht begünstigt sind Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder Fitnessstudios.
Portabilität von Arbeitzeitkonten und Wertguthaben
Bei Arbeitzeitkonten und Wertguthaben führt erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sowohl die Vereinbarung eines Zeitwertkontos als auch die Wertgutschrift stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. Dies gilt gleichermaßen für die mögliche Übertragung des Wertguthabens an einen neuen Arbeitgeber oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund (§§ 3 Nr. 53 und 38 Abs. 3 S. 3 EStG n.F.). Die Neuregelung tritt zum 1.1.2009 in Kraft und ist damit erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2009 bzw. den Lohnsteuerabzug 2009 anzuwenden.
Lohnsteuerbescheinigung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
Bislang hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung für einen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer gem. § 39d Abs. 3 S. 5 EStG nur dann zu übermitteln, wenn dieser es verlangt. Diese Einschränkung entfällt, so dass Lohnsteuerbescheinigungen für 2009 grundsätzlich in allen Fällen bei beschränkt steuerpflichtigen ebenso wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu übermitteln sind.
Übergangsregelung zur Steuerbefreiung von Entlassungsentschädigungen
Die zeitlich begrenzte Steuerfreiheit von Abfindungen bei Entlassungen oder aufgrund eines Sozialplans (gemäß § 3 Nr. 9 EStG) darf über den 31.12.2005 hinaus angewendet werden (§ 52 Abs. 4a EStG n.F.). Voraussetzung: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindungen ist bereits vor dem 1.1.2006 entstanden (z.B. durch Gerichtsentscheid oder anhängige Klage), und die Abfindung ist dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zugeflossen. Die Steuerfreiheit wird in allen noch offenen Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 gewährt; für bereits bestandskräftige Bescheide soll eine Verwaltungsanweisung eine Änderung aus sachlichen Billigkeitsgründen regeln.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen wird zum 1.1.2009 neu geregelt. Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 % wird durch eine Regelung ersetzt, nach der sich die Einkommensteuer durchgängig nach dem Tarif für unbeschränkt Steuerpflichtige bemisst. Hierbei bleibt jedoch der Grundfreibetrag unberücksichtigt. Lediglich beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern wird der Grundfreibetrag weiterhin gewährt. Die Ermittlung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren erfasst nur solche Einkünfte, die nicht der Abgeltung im Abzugsverfahren unterliegen (vgl. Katalog in § 50a EStG).
Der Bruttosteuersatz in § 50a Abs. 2 EStG wird von 20 auf 15% gesenkt. Werden Reisekosten (Tagegelder, Fahrt- und Übernachtungsauslagen) besonders gewährt, so gehören sie künftig und im Gegensatz zum bisherigen Recht nur noch insoweit zu den Einnahmen (Bemessungsgrundlage), als sie die tatsächlichen Kosten und im Falle von Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG übersteigen.
Die bisherige Regelung eines Staffeltarifs für geringfügige Einkünfte aus Darbietungen entfällt; bei Einkünften bis 250 € wird jedoch weiterhin keine Steuer erhoben. Der Vergütungsschuldner kann in Fällen von Einkünften von im Inland ausgeübten Darbietungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einnahmen abziehen, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, dem Vergütungsschuldner in nachprüfbarer Form nachgewiesen werden oder vom Vergütungsschuldner übernommen werden und der beschränkt Steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder eine Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat ist; der Steuerabzug beträgt in diesem Fall nach Abzug der Betriebausgaben/Werbungskosten 30% der Nettoeinnahmen, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist und 15%, wenn er eine Körperschaft ist (§ 50a Abs. 3 EStG). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form die Betriebsausgaben/Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit der Gläubigers zu dokumentieren (§ 73d EStDV). Er ist weiterhin verpflichtet, Höhe und Art der abgezogenen Betriebsausgaben/Werbungskosten dem Finanzamt auf elektronischem Weg mitzuteilen (§ 73e EStDV).
Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung
Sonstige Leistungen (Dienstleistungen wie z.B. Vermittlung, Wartung, Transport) an Unternehmer werden künftig in der Regel am Ort des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a, b und e UStG, § 1 UStDV n.F.). Dies gilt auch, wenn der Empfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-Id.Nr. erteilt wurde, z.B. eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Verein oder eine Finanzholding. Die Grundregel zur Bestimmung des Orts bei Dienstleistungen wird durch verschiedene Sonderregelungen durchbrochen, z.B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder bei Vermittlungsleistungen.
Bei sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ist weiterhin der Ort des leistenden Unternehmers maßgebend. Allerdings gelten auch hier zahlreiche Ausnahmen (z.B. bei Dienstleistungen in Verbindung mit Grundstücken, Beförderungsleistungen, Verzehr an Ort und Stelle, Vermietung von Beförderungsmitteln, auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer); in diesen Fällen befindet sich der Leistungsort für Umsätze an Letztverbraucher im Verbrauchsland.
Ausfuhrlieferungen in Freizone
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in eine Freizone sind neu geregelt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a UStG n.F.): Bislang sind (gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG) Lieferungen von Gegenständen in Freihäfen steuerpflichtig, wenn sie an Unternehmer gehen, die nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erweitert wird dies nun um Lieferungen an in einer Freizone unternehmerisch tätige Abnehmer, die diese Gegenstände für den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze verwenden.
Anpassung der Steuerbefreiung der Umsätze für ambulante und stationäre Heilbehandlungen
Bereits bislang sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG). Der Kreis der unter die Steuerbefreiung fallenden ärztlichen oder arztähnlichen Berufe bleibt grundsätzlich unverändert, ausgenommen wird die Tätigkeit als klinischer Chemiker. Die Befreiung gilt ausdrücklich nur für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, tierärztliche Leistungen fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift.
Darüber hinaus werden die bisherigen Steuerbefreiungsvorschriften für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, weiterentwickelt und zusammengefasst. Zur Klarstellung werden auch die Leistungen der Geburtshilfe, Diagnostik, Vorsorge, Rehabilitation und die Hospizleistungen ausdrücklich erwähnt.
Die Steuerbefreiung von mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen wird neu gefasst und die hiervon begünstigten Einrichtungen abschließend aufgezählt.