Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts verabschiedet
Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Entgegen ursprünglicher Absicht wird das Mindeststammkapital der GmbH nicht auf 10.000 € abgesenkt, sondern bleibt bei 25.000 €.
Existenzgründungen werden durch ein neue Einstiegsvariante der GmbH, die sog. "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" (§ 5a), erleichtert. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie muss zunächst das Mindeststammkapital der normalen GmbH (25.000 €) nach und nach in einer Rücklage ansparen.
Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage wird gesetzlich geregelt. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhält. Die derzeitige Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt
Das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage soll gesetzlich geregelt werden. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhält. Die derzeitige Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer verdeckten Sacheinlage ihre Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können, sofern der Gesellschafter beweisen kann, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Gelingt ihm das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Das Musterprotokoll fasst drei Dokumente zusammen: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig genügt anstelle der Genehmigung die Versicherung, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen
Beschleunigt wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet (nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat).
Das Gesetz stellt klar, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtlage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen soll damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Deutschen GmbHs wird es ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, darf künftig darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
c) Sicherung des Cash-Pooling
Ferner wird das bei der Konzernfinanzierung gebräuchliche Cash-Pooling angesichts einer restriktiven BGH-Rechtsprechung gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.
Das Gesetz geht von einer bilanziellen Betrachtung aus: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem voll werthaltig ist.
d) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück.
Die Regelungen zu den kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) werden im Insolvenzrecht neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln zu § 30 GmbHG aufgehoben. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall generell mit Nachrang versehen; im Fall der Darlehensrückzahlung durch die Gesellschaft im Jahr vor der Insolvenz kann der Betrag durch Insolvenzanfechtung wieder zur Masse gezogen werden. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es damit nicht mehr geben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Das Gesetz sieht vor, dass künftig im Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden muss. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, ist eine erleichterte öffentliche Zustellung möglich.
Die Gesellschafter sind im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
Gesetzentwurf als PDF-Datei (öffnen/herunterladen)