Investitionszulagengesetz 2010: Manchmal lernt auch der Gesetzgeber dazu…

Dr. Fritz Kuhlmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Die Investitionsförderung in den neuen Bundesländern und (eingeschränkt) Berlin kennt seit der deutschen Einheit viele Investitionszulagengesetze. Bei allen bisherigen Investitionszulagengesetzen galt die bange Frage: Wie wird dieses Mal das Förderloch beim Übergang vom vorherigen Gesetz zum nächsten ausfallen und welche Möglichkeiten wird es geben, den Förderanspruch nicht zu verlieren?
Das nunmehr gültige Investitionszulagengesetz 2010 weist dank freundlicher Unterstützung der EU erstmalig keine derartige Förderlücke mehr auf. Damit gilt, dass vor 2010 begonnene Erstinvestitionsvorhaben dem Grunde nach unabhängig vom Zeitpunkt des Vorhabenbeginns auch nach dem Investitionszulagengesetz 2010 förderfähig bleiben, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die begünstigten Unternehmen ist es wichtig zu wissen, dass abhängig vom Beginn des Erstinvestitionsvorhabens der Fördersatz für alle Einzelinvestitionen des Vorhabens konserviert wird, auch wenn die Anlagegüter erst später angeschafft werden. Ansonsten schmilzt der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen von 25 % (Gebäude 12,5 %) in 2009 auf 5 % (Gebäude 2,5 %) in 2013 ab (Für große Unternehmen halbieren sich bei beweglichen Anlagegütern jeweils die Sätze.).
Es verbleiben jedoch für begünstigte Betriebe ausreichend Fallstricke und Risiken, die es zu beachten gilt, um den gesetzlich möglichen Investitionszulagenanspruch auch tatsächlich zu erhalten. Dazu gehören unter anderem:
Schon bisher war die Begründung eines Erstinvestitionsvorhabens Voraussetzung für die Gewährung der Zulage. Ein Erstinvestitionsvorhaben umfasst alle Einzelinvestitionen, die auf einem Investitionsentschluss und einer einheitlichen Investitionsplanung beruhen und die in einem unmittelbaren räumlichen, zeitlichen sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen. Nunmehr wird es bei länger laufenden Erstinvestitionsvorhaben (maximale Dauer eines Investitionsvorhabens: drei Jahre) noch stärker von der substantiierten Begründung abhängen, ob die Finanzbehörde den höheren Investitionszulagensatz des Jahres des Vorhabenbeginns auch für die Einzelinvestitionen in späteren Jahren akzeptiert. Ob die Begründung stichhaltig war, stellt sich im Zweifel erst nach Jahren heraus.
Maßgeblich für das Jahr des Vorhabenbeginns und damit die Höhe des Fördersatzes für das gesamte Vorhaben ist die erste Einzelinvestition, die als Bestandteil des Erstinvestitionsvorhabens auch nach Jahren noch eindeutig identifizierbar sein sollte. Ausreichend ist die rechtzeitige verbindliche Bestellung. Auch hier dürfte in Zweifelsfällen Streit mit der Finanzbehörde absehbar sein.
Die gesetzlich geregelte Abschmelzung der Fördersätze signalisiert den Willen des Gesetzgebers, die steuerliche Investitionsförderung mit dem Jahre 2013 auslaufen zu lassen. Ein Hinausschieben anstehender begünstigter Investitionen macht daher wenig Sinn. Es droht zwar keine Förderlücke mehr, aufgrund der erheblichen Zweifelsfragen sollten Sie sich aber bei konkreten Investitionsabsichten an Ihren steuerlichen Berater wenden.
Herzlichst Ihr
Dr. Fritz Kuhlmann
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