www.verhuelsdonk.de


vp aktuell

Ausgabe: August/September 2010

Neue Risiken durch unrichtige GmbH Gesellschafterlisten


Eva Walch
Gesellschafterin

Bis zum 31.10.2008 spielte die Gesellschafterliste in der GmbH-Praxis keine besondere Rolle. Sie war bei der Gründung der GmbH und nach jeder Veränderung in dem Gesellschafterbestand von den Geschäftsführern zum Handelsregister einzureichen. Jedoch blieb die im alten GmbH-Recht geforderte Aktualisierung häufig unbeachtet, weil weitgehend sanktionslos. Die eingereichten Listen waren daher häufig veraltet. Die Liste löste keinerlei Rechtsscheinwirkung aus.

Zum 1.11.2008 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) in Kraft getreten, das die frühere Rechtslage grundlegend ändert: Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass die Funktion der Gesellschafterliste erheblich ausgeweitet wurde. Nach neuem Recht setzen sowohl der gutgläubige Erwerb von GmbH-Anteilen als auch die Legitimation des Erwerbers eines GmbHAnteils gegenüber der Gesellschaft die Eintragung des Gesellschafters in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste voraus.

Gutgläubiger Erwerb bedeutet: Ein Erwerber kann unter bestimmten Voraussetzungen einen GmbH-Anteil auch dann erwerben, wenn der Veräußerer nicht der wirkliche Anteilsinhaber ist. Die Gesellschafter und die Gesellschaft müssen daher darauf achten, dass die Gesellschafterliste die tatsächlichen Gesellschafter ausweist. Die durch das MoMiG eingeführte Legitimationswirkung der Gesellschafterliste hat darüber hinaus weitreichende Konsequenzen für die Ausübung von Gesellschafterrechten sowie für Beschlussfassungen auf Gesellschafterversammlungen. Offen ist, ob sich die Finanzbehörden die Neuerungen zu Eigen machen und die Wirksamkeit von Beschlüssen beanstanden, wenn keine Übereinstimmung der handelnden Personen mit der Gesellschafterliste besteht.

Die Verpflichtung, die Gesellschafterliste ordnungsgemäß zu führen, obliegt auch nach neuem Recht in erster Linie den Geschäftsführern der GmbH. Geschäftsführer müssen in allen Fällen, in denen nicht Notare an Veränderungen der Beteiligungsstruktur mitwirken, eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Nicht in allen Fällen, z. B. bei Verschmelzungen, ist jedoch gesetzlich klar geregelt, ob der Geschäftsführer oder der Notar tätig werden muss, wie einige aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen.

Für die Geschäftsführer bedeutet dies bei Pflichtverletzung ein erhöhtes Haftungsrisiko, da sie nicht nur gegenüber Gesellschaftsgläubigern, sondern auch gegenüber Gesellschaftern persönlich haften. Diese Haftungserweiterung kann gerade im Hinblick auf den Gutglaubenserwerb gravierende Folgen haben. Die Gesellschafterliste wird vom Handelsregister in einem elektronisch geführten Registerordner aufgenommen und ist damit auch für Dritte jederzeit online einsehbar (www.ebundesanzeiger.de). Daraus leiten sich die beschriebenen Rechtsfolgen der Gesellschafterliste ab. Jeder Geschäftsführer ist gut beraten, sich mit den Tücken der Gesellschafterliste zu beschäftigen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Das Einsehen und das regelmäßige Überprüfen der Gesellschafterliste sollten zum Handwerkszeug des Geschäftsführers gehören. Darüber hinaus kann die Gesellschafterliste aber auch als Informationsquelle über andere Unternehmen genutzt werden.


Herzlichst Ihre
Eva Walch


Verhülsdonk - Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung - Cecilienallee 5 - 40474 Düsseldorf - Telefon: +49 (0)211 60 05 54 00 - Telefax: +49 (0)211 60 05 54 90 - E-mail: duesseldorf@verhuelsdonk.de