Hoffnung für Pendler


Klaus Stranzenbach
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Berufspendler können berechtigte Hoffnung haben, dass die zum 1.1.2007 gekappte Entfernungspauschale verfassungswidrig ist. Denn nunmehr steht das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, an ihrer Seite. Die Richter haben in einem bemerkenswerten Beschluss gegen den Gesetzgeber Stellung genommen und das Bundesverfassungsgericht angerufen, dass diesbezüglich die (letzte) Entscheidungskompetenz hat. In politischer Hinsicht ist auch bemerkenswert, dass ein SPD-Finanzpolitiker im Bund davon gesprochen hat, dass der Richterbeschluss eine „Klatsche“ für den Gesetzgeber sei.

Bis zum Jahr 2006 galt eine Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Ab 2007 sind Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Aufwendungen in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fallen (sog. Werkstorprinzip). Lediglich zur Vermeidung von Härten für Fernpendler wird die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro ab dem 21. Kilometer „wie Werbungskosten“ berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 EStG).

Die Neuregelung hält der BFH für verfassungswidrig. Er geht davon aus, dass diese Aufwendungen Erwerbsausgaben sind, die zwingend bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen sind. Fahrtkosten seien eindeutig beruflich veranlasst und nicht privat (nicht einmal gemischt) veranlasst. Das sog. Werkstorprinzip steht damit nach Ansicht des BFH nicht in Einklang mit dem Grundgesetz. Der BFH führt noch weiter aus, dass es dem Gesetzgeber nicht einmal gelungen ist, das gewünschte Werkstorprinzip umzusetzen: denn sonstige berufliche Mobilitätskosten, wie Kosten der doppelten Haushaltsführung, sind (weiterhin) abziehbar.

Die Neuregelung ist daher unsystematisch, nicht „folgerichtig“ und führt zu gleichheitswidrigen Belastungen der Steuerpflichtigen. Beachtung findet schließlich das Argument der Richter, dass die vom Gesetzgeber ins Feld geführte Haushaltskonsolidierung „für sich genommen keinen sachlichen Grund“ für die Neuregelung darstelle. Die Finanzämter erlassen Einkommensteuerbescheide ab 2007 diesbezüglich vorläufig, d. h. der Steuerbescheid bleibt offen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe im Einzelnen auch VP-Newsletter 2/2008). Wohin die Reise in Zukunft geht, bleibt unklar: denkbar ist, dass es eine einheitliche gekürzte Pauschale (wieder) für jeden Entfernungskilometer geben wird.

Herzlichst Ihr

Klaus Stranzenbach


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