BilMoG – eine umfangreiche Reform des HGB im Eiltempo


Hans Kölschbach
Steuerberater

Eckpunktepapier vom 16.10.2007 – Referentenentwurf vom 8.11.2007 – Regierungsentwurf im Mai 2008 – Beratungen in Bundestag und Bundesrat nach der Sommerpause – Gesetzesverkündung im August 2008: So soll der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens für das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sein – der umfassendsten Änderung des Handelsgesetzbuches seit mehr als 20 Jahren.

Es soll den betroffenen Unternehmen eine im Vergleich zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) einfachere und kostengünstigere Alternative der Rechnungslegung bieten – eine überfällige Anpassung an
die Anforderungen des internationalen Kapitalmarktes. Das seit Jahrzehnten in der deutschen Rechnungslegung dominierende Vorsichtsprinzip rückt künftig gegenüber den Informationsbedürfnissen der Bilanzleser in den Hintergrund.

Nicht kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute und nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit Umsatzerlösen unter 500.000 Euro und einem Jahresüberschuss unter 50.000 Euro werden im Rahmen der Merkel'schen Entbürokratisierungsbemühungen gar von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Ob dem kreditgebenden Bankier allerdings eine steuerliche Einnahme-Überschuss-Rechnung gefällt, ist zu bezweifeln.

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften ergeben sich gravierende Änderungen. So fällt u.a. das Prinzip der so genannten umgekehrten Maßgeblichkeit, und in der Bilanz werden künftig originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivierungsfähig, nachdem dies bislang verboten war.

Rückstellungen für eigene künftige Instandhaltungen (§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB) sollen ebenso wie Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB) künftig nicht mehr gebildet werden. Pensionsrückstellungen sollen in der Handelsbilanz mit realen Marktzinssätzen und nicht mehr mit dem vielfach noch zu Grunde gelegten steuerlichen Satz von 6 % abzuzinsen sein. Die lange Übergangszeit zur Anpassung bis 2023 überrascht. Nicht konsequent wird auch bei Alt- Pensionszusagen (vor dem 1.1.1987) verfahren: Weiterhin ist keine Rückstellungspflicht vorgesehen. Der Steuergesetzgeber dagegen wird nichts von Marktzinssätzen wissen wollen und am gesetzlich festgeschriebenen Satz von 6 % festhalten. Mit Entbürokratisierung hat dies wenig zu tun.

Die Bundesjustizministerin plant eine Gesetzesverabschiedung direkt nach der parlamentarischen Sommerpause. Möglicherweise kommt es jedoch zu Verzögerungen, weil offenbar das Bundesfinanzministerium Schwierigkeiten beim steuerlichen Begleitgesetz hat. Die Ministerialbürokratie lässt (doch wieder) grüßen!?

Herzlichst Ihr

Hans Kölschbach


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