Ein neuer Versuch: Steuerbürokratieabbau per Gesetz?


Christian Ueberholz
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Obwohl zahlreiche Steueränderungen der letzten Jahre auch der Steuerverein-fachung dienen sollten, sieht sich der Gesetzgeber nun genötigt, ein gesondertes „Steuerbürokratieabbaugesetz“ auf den Weg zu bringen. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (kurz: Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 23.7.2008 enthält zahlreiche Regelungen, mit denen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens angestrebt wird.

Unter dem Motto „Elektronik statt Papier“ wird das Ziel verfolgt, bisher noch weitgehend auf Papier zu erstellende Erklärungen in eine elektronische Kommunikation zu überführen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen die Steuererklärungen von Unternehmen nicht mehr auf Papier, sondern grundsätzlich nur noch elektronisch einzureichen sein. Gleiches wird dann auch für Steuerbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gelten, die ebenfalls ab diesem Zeitpunkt nur noch in standardisierter Form elektronisch übermittelt werden sollen. Auch Einkommensteuererklärungen sollen ab 2011 elektronisch übermittelt werden, sofern Gewinneinkünfte erzielt werden. Um unbillige Härten zu vermeiden, kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten, insbesondere wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu schaffen.

Neben diesen und weiteren Maßnahmen zur elektronischen Übermittlung, die wohl eher dazu geeignet sind, den Fiskus zu entlasten, sind auch einzelne Erleichterungen für Steuerpflichtige geplant. Darunter fällt die leichte Anhebung der Grenzwerte zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber zukünftig verlangen können, dass eine Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts und die Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zeitlich zusammengelegt werden. Ferner soll zukünftig in bestimmten Fällen darauf verzichtet werden, dass Rechnungen über steuerfreie Leistungen ausgestellt werden müssen.

Last but not least wird auf die Flut von Rechtsbehelfen der Steuerpflichtigen mit einer Ausweitung des Vorläufigkeitsvermerks reagiert, indem die Steuer zukünftig in bestimmten Fällen auch dann teilweise vorläufig festgesetzt werden kann, wenn nur eine sog. einfachgesetzliche Rechtsfrage strittig ist und dazu ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist.

Letztendlich bleibt abzuwarten, ob und wie die geplanten Änderungen tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden. Viele in der Vergangenheit getroffene Regelungen zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau haben ihr Ziel verfehlt, waren sie doch in erster Linie fiskalisch motiviert. Der vorliegende Gesetzentwurf könnte demgegenüber tatsächlich in bestimmten Bereichen zu einer Vereinfachung führen.

Herzlichst

Ihr Christian Ueberholz


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