Tohuwabohu im Sozialversicherungsrecht

Konrad Pochhammer
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
Ein Urteil des Bundessozialgericht (BSG v. 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R) sorgt für Aufregung, indem es die gesetzliche Rentenversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern extensiv ausdehnt. Hintergrund ist folgende Rechtslage: Seit 1999 sind auch alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig (sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
Das BSG hat nun hierzu entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer anzuwenden ist. Entscheidend sei dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH selbst nicht an. Das Gericht ist insofern von einer bisher von den Rentenversicherungsträgern geübten Praxis abgewichen. Bislang hatten diese nämlich auf die Tätigkeit der GmbH abgestellt, um festzustellen, ob eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit des Geschäftsführers vorliegt. War die GmbH für mehr als einen Auftraggeber tätig und hatte sie sozialversicherungspflichtige Angestellte, war der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für diese Betrachtung sah das höchste deutsche Sozialgericht keinen Raum mehr: Auf die Verhältnisse der GmbH selbst komme es nicht an.
Um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, muss der GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer nunmehr dafür Sorge tragen, dass er selbst mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 € pro Monat beschäftigt bzw. er nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine GmbH tätig ist. Dabei wird ein Geschäftsführer wesentlich nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten bezieht.
Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht jeweils eigenständig zu entscheiden. Damit ergibt sich für Betroffene eine kaum noch zu durchschauende Komplexität. Einziger Lichtblick: Der Gesetzgeber scheint grundsätzlich bereit, seinen ursprünglichen "Fehler" bei der Gesetzesneufassung zu korrigieren. Das Bundessozialministerium prüft, ob eine gesetzliche Klarstellung erfolgen solle, um die vom BSG initiierte Ausdehnung der Rentenversicherungspflicht nunmehr wieder zu begrenzen. Bis dahin verbleibt es bei einer unsäglichen Rechtsunsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Konrad Pochhammer
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