GmbH versus Englische Limited oder der Jungbrunnen der alten Tante „GmbH“?

Klaus Stranzenbach, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2003 ermöglicht die Gründung einer englischen Limited mit Niederlassung in Deutschland. Denn die europäische Niederlassungsfreiheit zwingt Deutschland, die Limited als rechtsfähige juristische Person anzuerkennen. In der einfacheren Gründung einer Limited sahen viele einen Wettbewerbsvorteil.

Das Bundesjustizministerium legte nun Entwürfe für das „MoMiG“ und das „EHUG“ vor. Der GmbH soll damit unter die Arme gegriffen werden, indem sie an entscheidenden Stellen reformiert wird. MoMiG kommt nicht von MoMA, sondern ist die Abkürzung für „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“. Es soll ab Anfang 2008 gelten. Das EHUG ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“. Hier plant die Bundesregierung eine forschere Gangart, indem dieses Gesetz bereits Anfang 2007 in Kraft tritt.

Was ändert sich im GmbH-Recht? Zur Gründungsvereinfachung soll das Mindestkapital der GmbH auf eine „Seriositätsschwelle“ von € 10.000 gesenkt werden, wovon die Hälfte einzuzahlen ist. Staatliche Genehmigungen können erforderlichenfalls nach Anmeldung nachgereicht werden. Das EHUG ermöglicht, dass die nach wie vor benötigte notarielle Beglaubigung der Anmeldung elektronisch erfolgen kann. Gerne lesen wir in den Gesetzesentwürfen, dass das Registergericht „unverzüglich“ entscheiden soll. Auch die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt nur noch auf elektronischem Weg, womit jedermann den jederzeitigen Informationszugang über das Internet hätte. Die weiteren Einzelheiten der geplanten Gesetzesänderungen entnehmen Sie bitte dem Beitrag auf S. 6.

Ist das nun der Jungbrunnen der GmbH? Obwohl das MoMiG erst Anfang 2008 in Kraft treten soll, und dessen Inhalt sich durch die geplanten Erörterungen im Detail noch verändern kann, sollte bei Neugründungen Rat eingeholt werden. Denn es wäre verfehlt, wollte man sich nur wegen geringer Gründungsvorteile dauerhaft in einer dem englischen Recht unterworfenen Limited verstricken. Daher haben wir schon im August 2004 (siehe Editorial VP-aktuell 4/2004) von der Limited abgeraten. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dürfte die GmbH wieder deutlich an Attraktivität gewinnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Klaus Stranzenbach


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