Modernisierung des Steuerrechts?
Christian Ueberholz
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Mit dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2007 ist dem Gesetzgeber (wieder) nicht der große Wurf gelungen. Die angekündigte Modernisierung des Steuerrechts fällt bescheiden aus. So erfährt der Interessierte auf 159 Seiten etwa, dass der Konsument für Pferde, Hausrinder und Bienen sieben Prozent Umsatzsteuer zahlen muss, für Wildpferde aber 16%, oder dass künftig umsatzsteuerlich nicht mehr von der „Kraftdroscke“ sondern vom „Taxi“ die Rede sein wird. Indes verstecken sich hinter den Neuregelungen im Einzelfall erhebliche Steuerverschärfungen.
So wird die eingeschränkte Verlustausgleichsmöglichkeit bei Steuermodellen (§ 15 b EStG) künftig auch für Kapitaleinkünfte mit modellhafter Gestaltung gelten. Damit wird auf das Auftreten neuer Steuermodelle am Markt reagiert. Verfassungsrechtlichen Bedenken zum Trotz gilt dies bereits für die Modelle, denen der Anleger ab dem 11.11.2005 beigetreten ist. Finanzbehörden erhalten künftig Zugriff auf die bei Banken gespeicherten Jahresbescheinigungen über die Kapitalerträge ihrer Kunden.
Des Weiteren enthält das Gesetz wieder einmal mehrere Fälle so genannter „Nichtanwendungsgesetzgebung“, mit denen häufig für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidungen des Bundesfinanzhofes einkassiert werden. So hatte der BFH im Jahre 2005 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bestimmte Arbeitgeberzahlungen an nicht kapitalgedeckte Versorgungssysteme nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Durch eine Erweiterung des Begriffes des Arbeitslohnes kommt es künftig zu einer Lohnsteuerpflicht, die durch eine Pauschalsteuer von 15% abgegolten wird. Gesetzliche Einschränkungen gibt es künftig auch bei der Feststellung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften, nachdem der BFH zuvor faktisch eine Verjährung der Verlustfeststellung ausgeschlossen hatte.
Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, durch so genannte Treaty overrides mutmaßliche Steuerschlupflöcher im Außensteuerrecht zu schließen. Beispielhaft seien hier die Verschärfungen des § 50 d EStG und die Einführung genereller Subject-to-Tax-Klauseln genannt, die dafür Sorge tragen sollen, dass künftig eine Steuerfreistellung von Einkünften aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nach nationalem Recht verwehrt wird, soweit die Einkünfte in einem anderen Staat nicht besteuert werden. Der Gesetzgeber nimmt dabei Konflikte mit internationalen Vereinbarungen und dem EU-Recht in Kauf und interessiert sich offenbar nicht für die Frage, ob sich internationale Investoren durch solch eine Gesetzgebung bestärkt fühlen, in Deutschland zu investieren.
Positiv herauszuheben ist die neue Lohnpauschalierungsmöglichkeit des Arbeitgebers auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einer jährlichen Höhe von 10.000 € mit 30%, wobei allerdings der Betriebsausgabenabzug für diese pauschalbesteuerten Sachzuwendungen verwehrt wird. Geschenke fallen indes nicht unter diese Regelung. Geschenke sind allerdings auch nicht vom Steuergesetzgeber zu erwarten.
Trotzdem herzlichst
Ihr Christian Ueberholz
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