Wie geht es weiter mit der Erbschaftsteuer?


Dr. Fritz Kuhlmann
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Der Gesetzgeber hat Hausaufgaben bekommen: Das Bundesverfassungsgericht (v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02) hat entschieden, dass das derzeitige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist bis spätestens zum 31.12.2008 verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen. Bis zur Neuregelung bleibt das geltende Recht anwendbar.

Das Gericht moniert die begünstigenden Bewertungsverfahren für Betriebsvermögen, Grundvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Bewertung dieser Vermögensarten erfolgt deutlich unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert), was zu gleichheitswidrigen Besteuerungsergebnissen führt.

Die Bewertung hat sich nach Ansicht des Gerichts künftig grundsätzlich am gemeinen Wert zu orientieren (1. Stufe). Anschließend kann eine zielgenaue Begünstigung von bestimmten Vermögenswerten ansetzen, sofern dafür ausreichende Gemeinwohlgründe vorliegen (2. Stufe). Politisch besteht das Ziel, möglichst in diesem Jahr noch eine Novellierung der Bewertungsverfahren zu verabschieden, die dann schon zum 1.1.2008 in Kraft treten könnte. Betriebsvermögen soll bereits in diesem Jahr und auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007 begünstigt werden. Dazu liegt seit letztem Jahr ein Gesetzentwurf vor, dessen Grundzüge wahrscheinlich bestehen bleiben: Danach soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer über einen Zeitraum von 10 Jahren zinslos gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung 1/10 davon erlassen werden.

Ob eine Betriebsfortführung vorliegt, soll nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt werden. Sinken maßgebliche Größen wie Zahl der Arbeitnehmer, Umsatz oder Anlagevermögen um mehr als 50%, so muss damit gerechnet werden, dass der (Rest-)Betrag an Erbschaftsteuer sofort gezahlt werden muss. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Anpassungen oder veränderte Rahmenbedingungen (z.B. Wegfall eines Großkunden) können so verheerende Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen kann die Übertragung von Betriebsvermögen nach dem alten Recht günstiger sein, so dass kurzfristig Handlungsbedarf besteht.

Ungemach könnte auch Immobilienbesitzern drohen. Denn ob die künftige Höherbewertung von Immobilien in einem zweiten Schritt durch Verschonungsregelungen wieder ausgeglichen wird, ist fraglich. Die Übertragung von Grundvermögen sollte daher in diesem Jahr im Einzelfall abgewogen und ggf. noch im alten Recht vollzogen werden.

Herzlichst Ihr

Fritz Kuhlmann


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