BMF-Schreiben zur Herstellungskostenproblematik
Im BMF-Schreiben zur sog. Maßgeblichkeit vom 12.3.2010 hatte das BMF eine Neuregelung zur Definition der Herstellungskosten eingefügt (bisher geregelt in R 6.3 Absatz 4 EStR 2008). Es führte in Rdn. 8 des genannten BMF-Schreibens als Beispielsfall die Einbeziehungswahlrechte des § 255 Abs. 2 S. 3 HGB n.F. (nach BilMoG) auf. In dieser Vorschrift sieht der Gesetzgeber ein handelsrechtliches Wahlrecht vor, "angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung" in die Kalkulation der handelsrechtlichen Herstellungskosten einzubeziehen. Hingegen sind Wirtschaftsgüter steuerlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei der Gewinnermittlung mit "den" Herstellungskosten anzusetzen.
Das BMF hat sich in Rdn. 8 des Schreibens auf den Standpunkt gestellt, dass allgemeine Gemeinkosten "ihrer Art nach Herstellungskosten" seien und daher unter das Ansatzgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG fielen. Eine steuerrechtliche Definition des Herstellungskostenbegriffs ist im EStG nicht enthalten. Das BMF argumentiert, dass bereits das Bestehen eines handelsrechtlichen Einbeziehungswahlrechts darauf hindeutet, es handele sich bei den allgemeinen Gemeinkosten um (steuerliche) Herstellungskosten. Demnach wären alle Kostenbestandteile, für die handelsrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht in die Herstellungskosten besteht, bereits deshalb "ihrer Art nach Herstellungskosten" und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen. Das Inkrafttreten der neuen Herstellungskostendefinition wurde durch das BMF auf den Veranlagungszeitraum 2009 gelegt.
In einem neuen Schreiben v. 22.06.2010 hat das BMF nun (und lediglich) zur zeitlichen Anwendung dieser Neuregelung Stellung genommen. Es wird demnach nicht beanstandet, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach der bisherigen Rechtsauffassung (R 6.3 Absatz 4 EStR 2008) verfahren wird.
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