Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist im besonderen Maße auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) angewiesen. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, stellt die bAV eine unverzichtbare Grundversorgung dar. Hierbei eignen sich besonders die unmittelbaren Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse, da diese in der Anwartschaftsphase nicht mit einem Lohnzufluss an den Geschäftsführer verbunden sind und die GmbH (trotzdem und in gewissem Umfang) Betriebsausgaben geltend machen kann (§§ 4d, 6a EStG). Unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, so stellt die bAV einen Ergänzungsbaustein dar, dem angesichts des sinkenden Absicherungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung eine wachsende Bedeutung zukommt.
In der Praxis nimmt die Direktzusage (Pensionszusage) die dominierende Stellung bei mittelständischen Unternehmen ein: In der Anwartschaftsphase bildet die GmbH Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, welche die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es dagegen erst in der Rentenphase mit Auszahlung der Pension zum Lohnzufluss und zur Versteuerung (§ 19 EStG). Die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen insbesondere zwei Aspekte bei der Gestaltung beachten: die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage sowie deren ausreichende Finanzierung durch die GmbH (Rückdeckung). Aus der gänzlichen oder teilweisen steuerlichen Nichtanerkennung einer Pensionszusage durch die Finanzverwaltung bzw. aus einer unzureichenden Ausfinanzierung der Pensionsansprüche (Stichwort: Deckungslücke) können sowohl für die GmbH als auch den Gesellschafter-Geschäftsführer gravierende Nachteile entstehen. Um derartige Probleme in der Praxis zu vermeiden, ist eine vorherige oder möglichst frühzeitige fachliche Beratung wichtig. Zum Insolvenzschutz der Pensionsansprüche des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist eine Verpfändungsvereinbarung unerlässlich.
Schließlich ist besondere Vorsicht und eine fachliche Beratung bei Strukturveränderungen geboten: z.B. bei Zusagenerhöhungen, beim vorzeitigen Ausscheiden, der Abfindung, dem Verzicht, bei Liquidation der GmbH, bei der Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds, bei der Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen oder bei der Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft.
Eine besondere Bedeutung kommt der Regelung der Unternehmensnachfolge bzw. des Unternehmensverkaufs unter steueroptimaler Wahrung der Versorgungsinteressen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu.