Aktuelles
Bewertung von Pensionsverpflichtungen –
Neues Mindest-Pensionsalter für beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bislang war für die steuerbilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren vorgeschrieben. Eine frühere vertragliche Altersgrenze in der Pensionszusage war unbeachtlich (R 6a Abs. 8 EStR).
Der Bundesrat hat am 28.11.2008 der Einkommensteueränderungs-Richtlinie (EStÄR) zugestimmt. Damit gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 für die Rückstellungsberechnung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern neue Regelungen: Das Mindest- Pensionsalter wird jahrgangsabhängig in zwei Stufen an die neuen Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben:
| für Geburtsjahrgänge | Pensionsalter |
| bis 1952 | 65 |
| ab 1953 bis 1961 | 66 |
| ab 1962 | 67 |
Beitragsorientierte Pensionszusagen
Beitragsorientierte Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer können betriebswirtschaftlich interessant sein, da sie Deckungslücken vermeiden sollen. Auch in der Praxis findet diese Zusageart zunehmend Verbreitung. Allerdings sind bei Zusagen zugunsten von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerliche Besonderheiten zu beachten, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Zu diesen Problemen siehe: Briese, Fallstricke bei beitragsorientierten Pensionszusagen an beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, DB 2007, 2442-2446
Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung verabschiedet. Damit gelten die bisherigen Regelungen zur Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung, die ursprünglich nur bis zum Jahre 2008 begrenzt sein sollten, nunmehr zeitlich unbefristet fort.
Weiterhin wird die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften verbessert, indem die Grenze der Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 BetrAVG vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt wird. Diese Verbesserung gilt für (neue) Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden.
Schließlich wird das bisherige Mindestalter zur steuerlichen Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Pensionsrückstellungen aus Unterstützungskassen-Zusagen und Direktzusagen (Pensionszusagen) an Begünstigte von 28 auf 27 Lebensjahre abgesenkt (§ 4d, § 6a EStG). Auch diese Neuregelung gilt für Zusagen, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden.
Vorzeitiges Ausscheiden bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Bestehende Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sehen regelmäßig für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens die Anwendung der sog. m/n-tel-Regelung vor (analog § 2 Abs. 1 BetrAVG). Sowohl der BFH (v. 20.8.2003, I R 99/02, BFH/NV 2004, 373) auch als das BMF (v. 9.12.2002, IV A 2 - S 2742 - 68/02, BStBl. I 2002, 1393) erkennen diese Vertragsklausel steuerlich nicht an und gehen von einer (anteiligen) verdeckten Gewinnausschüttung aus. Entsprechende Pensionszusagen müssen daher angepasst werden.
Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds
Für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen bzw. Anwartschaften aus Direktzusagen oder aus Unterstützungskassen auf Pensionsfonds sieht das EStG Erleichterungen vor (§§ 4e Abs. 3, 4d Abs. 3 EStG und § 3 Nr. 66 EStG). Mit Schreiben v. 26.10.2006 (IV B – 2 – S2144 – 57/06, DB 2006, 2432) nimmt das BMF zu diesen Regelungen erläuternd Stellung. Allerdings sind darüber hinaus Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten, die das BMF nicht erwähnt (zu diesen Problemen siehe Briese, BetrAV 2007, 32 sowie DB 2006, 2424).
Neuerungen bei der betrieblichen Altersvorsorge durch das JStG 2007
Das Jahressteuergesetz 2007 bringt einige Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere: Ab dem 1.1.2008 werden Zahlungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an umlagefinanzierte Versorgungssysteme schrittweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Die Zahlungen sind dann in der Anwartschaftsphase für den Arbeitnehmer steuerfrei; erst mit Rentenbezug findet eine Versteuerung statt (§ 22 Nr. 5 EStG). Die Steuerfreiheit gilt zunächst für Zahlungen bis zu 1% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ab 1.1.2014 mit 2%, ab 1.1.2020 mit 3% und ab 1.1.2025 mit 4%), wobei für die Berechnung des steuerfreien Betrages die gemäß § 3 Nr. 63 EStG vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleisteten Beiträge mindernd angerechnet werden (§ 3 Nr. 56 EStG).
Arbeitgeber sichern mitunter die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer aus Direktzusagen durch Treuhandkonstruktionen (sog. CTA-Modelle) ab. Dadurch wird erreicht, dass Pensionsverpflichtungen und dazugehöriges Vermögen nicht nach IFRS bilanziell auszuweisen sind. Zudem kommt den Arbeitnehmern eine über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinausgehende Absicherung zu. Der Gesetzgeber stellt klar, dass bei Treuhandkonstruktionen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder Fälle des § 7 Abs. 1 S. 4 BetrAVG) nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss an den Arbeitnehmer führen (§ 3 Nr. 65 S. 1 Buchst. c EStG).
Der Gesetzgeber normiert, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers an umlagefinanzierte Versorgungssysteme (insb. Sanierungsgelder anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem bisherigen Versorgungssystem) für den Arbeitnehmer Lohn darstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; a.A. noch vor der Gesetzesneufassung BFH v. 15.2.2006, VI R 92/04 BStBl. II 2006, 528). Für derartige Sonderzahlungen besteht nunmehr eine Pauschalbesteuerungspflicht mit einem Steuersatz von 15% (§ 40b Abs. 4 EStG).